Großkredit
Ein Großkredit ist grob ausgedrückt ein Kredit bzw. eine Kreditmasse eines Kreditnehmers, der/die eine absolute oder relative Höhe in der Weise überschreitet, dass es für das Kreditinstitut auf Grund der Betragshöhe ein enormes Risiko darstellt. Genaueres ist im Kreditwesengesetz (KWG) geregelt, wo nach „Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten“ und „Großkredite von Handelsbuchinstituten“ unterschieden wird.
Grundsätzlich gilt: Wird eine absolute oder relative Höhe durch entsprechende Kreditpositionen überschritten, ist eine gesonderte Meldung an die Deutsche Bundesbank zu geben, die diese Anzeigen wiederum an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weiterleitet.
1. Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
Ein Großkredit liegt vor, wenn die Kredite eines Kreditnehmers insgesamt 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Institutes erreichen oder überschreiten. Das ist auch dann der Fall, wenn das haftende Eigenkapital verringert wird und dadurch bereits bestehende Kredite diese Grenze erreichen oder übersteigen.
Die Meldung an die Bundesbank hat entweder unverzüglich oder in Form von regelmäßigen Sammelanzeigen zu erfolgen.
Die Vergabe von Großkrediten bei Nichthandelsbuchinstituten in Form von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften bedarf eines vorherigen einstimmigen Beschlusses durch sämtliche Geschäftsleiter. Bei großer Eile des Geschäfts kann der Beschluss auch unverzüglich nachgeholt werden. Ein solcher Beschluss ist auch dann erforderlich, wenn bereits gewährte Kredite zu Großkrediten werden (siehe Abschnitt 1). Erst nach Beschlussfassung darf ein solcher Kredit weitergewährt werden.
Zudem bedarf es der Zustimmung durch die BaFin bei Gewährung von Krediten an einen Kreditnehmer, die insgesamt 25 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Institutes überschreiten (Großkrediteinzelobergrenze). Die Großkreditgesamtobergrenze, also die maximale Grenze für alle Großkredite des Institutes, beläuft sich auf maximal das Achtfache des haftenden Eigenkapitals des Institutes.
2. Großkredite von Handelsbuchinstituten
Ein Gesamtbuch-Großkredit liegt vor, wenn die Kredite eines Kreditnehmers (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) insgesamt 10 Prozent der Eigenmittel erreichen oder überschreiten. Ein Anlagebuch-Großkredit liegt vor, wenn die Kredite eines Kreditnehmers insgesamt ausgenommen der kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposition (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition) 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Instituts erreichen oder überschreiten.
Hinsichtlich der Beschlussfassung über die Gewährung solcher Großkredite gilt Gleiches wie bei den Nichthandelsbuchinstituten.
Zudem bedarf es der Zustimmung bei …
… der kreditnehmerbezogenen Anlagebuch-Gesamtposition, wenn diese 25 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Institutes überschreitet (Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze) sowie
… der kreditnehmerbezogene Gesamtposition, wenn diese 25 Prozent der Eigenmittel überschreitet (Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze).
Die Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze, also die maximale Grenze für alle Anlagebuch-Großkredite des Institutes, beläuft sich auf maximal das Achtfache des haftenden Eigenkapitals des Institutes – die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze hingegen auf das Achtfache der Eigenmittel.
