Effektiver Jahreszins
Der effektive Jahreszins spiegelt gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) die Gesamtkosten eines Kredits als jährlicher Vomhundertsatz (Prozentsatz) wieder. Es handelt sich also um den Abrechungszinssatz eine Kredits auf Basis eines regelmäßigen Kreditverlaufs sowie ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und Kreditnehmers. Alle Leistungen sind hierbei taggenau zu verrechnen.
Er gehört den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach zu den Pflichtangaben eines Verbraucherdarlehensvertrages. Handelt es sich beim zugrundeliegenden Sollzinssatz um einen variablen Zins oder wurden sonstige veränderliche preisbestimmte Faktoren vereinbart, so spricht man auch vom anfänglichen effektiven Jahreszins (da sich der Sollzinssatz bzw. die Faktoren jederzeit ändern können, variieren auch die Gesamtkosten und somit der effektive Jahreszins).
In die Berechnung des effektiven Jahreszins‘ sind sämtliche mit dem Kredit in Verbindung stehende Kosten „(…) einschließlich etwaiger Vermittlungskosten, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (…)“ sowie die zu entrichtenden Zinsen (Sollzins) einzubeziehen. Die PAngV regelt entsprechende Ausnahmen der Kostenangaben, zu denen beispielsweise die folgenden zählen:
• Kosten des Kreditnehmers bei Nichterfüllung seiner Pflichten aus dem Kreditvertrag
• Kontoführungskosten eines Darlehenskontos
• Notarkosten
• Kosten für Sicherheiten bei Immobiliendarlehensverträgen
u.s.w.
