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Barkredit

Die Bezeichnung „Barkredit“ ist bezüglich der eigentlichen Bedeutung eher irreführend, denn es handelt sich im Grunde um den allgemein bekannten Dispositions- bzw. Kontokorrentkredit. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB; „Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit“) geregelt.

Dem Kreditnehmer wird also eine zeitlich befristete Kreditlinie auf seinem Girokonto oder einem gesonderten Zahlungskonto zur freien Verfügung eingerichtet. (In der Praxis werden Dispos üblicherweise unbefristet bereitgestellt.) Der Kreditnehmer sowie gegebenenfalls alle Verfügungsberechtigten des Girokontos können frei und unregelmäßig über die Kreditlinie, also den Barkredit, verfügen. Dabei ist es egal, ob Überweisungen durchgeführt, Lastschriften gebucht oder Barauszahlungen am Geldautomaten getätigt werden.

Im Rahmen eines genehmigten Barkredits hat die Kredit gebende Bank den Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über folgende Angaben zu informieren:

•    Zeitraum für die aktuelle Unterrichtung
•    Datum und Höhe des ausgezahlten Barkreditbetrages
•    Saldo und Datum der letzten Unterrichtung
•    neuer Saldo
•    Datum und Höhe der Rückzahlungen
•    angewendeter Sollzinssatz
•    erhobene Kosten
•    ggf. zurückzuzahlender Mindestbetrag

Daraus lässt sich schlussfolgern, dass der Kreditnehmer für die Inanspruchnahme des Barkredits Zinsen zu zahlen hat. Berechnungsbasis ist üblicherweise der tatsächlich beanspruchte Kreditbetrag auf eine bestimmte Zeit. So zahlt der Kreditnehmer nur für tatsächlich genutzte Kreditbeträge bezogen auf die real beanspruchte Zeit.